Sea Wolves Codex der Militärgerichtsbarkeit
Revision 1 22. Mai
2001
Übersetzung durch / translated into german by: RDML Akula
Alle Disziplinarmaßnahmen im Rahmen des Seawolves Militärs
sollten ausgelöst werden durch Einsendung eines Vorfall Report Formulars.
Dieses kann auf den Flottenseiten gefunden werden und werden automatisch an das
JAG Büro weitergeleitet.
A.
Definitionen
(1)Ein Chief Advocat General (CJAG) ist der Chief Advocat
General des Sea Wolves Virtual Military Command.
(2) „Officer
in Charge“ (=verantwortlicher Offizier) ist ein Offizier der Sea Wolves
bestimmt als solcher durch eine angemessene Autorität.
(3) „Superior
commissioned Officer“ bedeutet ein zugelassener Offizier höher in Rang und Grad.
(4)„Cadet“
ist ein Offiziersanwärter.
(5)„Accuser“
(=Ankläger) bedeutet eine Person, die zu den Vorwürfen unterzeichnet und
schwört, oder jede mögliche Person, die verweist, dass Vorwürfe nominal von
einer anderen Person zu unterzeichnen sind und geschworen werden, eine Person
die ein Interesse (anders als ein amtliches Interesse) an der Verfolgung eines
Beschuldigten hat.
(6)„Military
Judge“ (=Militärrichter) meint einen Offiziellen (Richter) des allgemeinen oder
speziellen Militärgerichts.
(7)„Commanding
Officer“ meint einen jeden zugelassenen Offizier der Sea Wolves,
bezeichnet als jemand, der eine Kommandoautorität innehat, welche in der
direkten Kommandokette über ein anderes Mitglied der Sea Wolves steht.
(8)„Judge
Advocate General“ (JAG) – Offizier, ist ein zugelassener Offizier der Seawolves
bezeichnet als ein Mitglied des JAG.
(9)„Record“
(=Aufzeichnung/Protokoll), wenn es im Kontext eines Militärgerichtsverfahrens
genannt wird, bedeutet das Gerichtsprotokoll (automatisches Log, order eine
Zusammenfassung).
(10)
Alle Mitglieder der Sea Wolves unterliegen dem Sea Wolves
Universal Code of Military Justice.
(11)
Ein Militärrichter sollte ein Mitglied der Sea Wolves sein,
mit einem Rang nicht weniger als Rear Admiral (LH) oder Brigadier General.
II. Die Außergerichtliche Bestrafung durch einen kommandierenden Offizier
1. Vorsitz
hat ein Fleet Commander oder Company
Commander des Mitglieds bzw. jeder andere vorgesetzte Offizier in der direkten
Kommandokette des Straffälligen; dieser ist eingeschränkt durch folgende
Bestimmungen:
a) Eine
maximale Bestrafung in Form einer 14 tägigen Suspendierung der Mitgliedschaft
in „Seawolves Virtual Military Command“.
b) Verlust
von Beförderungspunkten, der nicht höher sein soll, als die durchschnittliche
Punktzahl eines (1) Monats (dieser
Durchschnitt wird aus den Punkten der letzten drei (3) Monate ermittelt) mit
einer korrespondierenden Anpassung des Beförderungsplanes.
c) In allen
Fällen muss vor einer Anhörung (hearing) mit einem JAG Offizier Kontakt
aufgenommen werden.
2. Im Falle
der Abwesenheit des kommandierenden Offiziers kann auch der ausführenden Offizier (XO) den Vorsitz der Anhörung inne
haben.
3. Ein JAG Offizier wird der Disziplinaranhörung
beiwohnen, um diese zu beobachten und
um Aufzeichnungen zu machen. Die
Aufzeichnungen sollten durch das JAG nie länger als 90 Tage aufbewahrt werden.
4. Ein
Offizier der einer Bestrafung unterliegt, wie in diesem Artikel beschrieben,
kann sich entweder an die nächst höhere Autorität wenden oder direkt das Judge
Advocate General Office damit ersuchen, wenn seiner Meinung nach die
Bestrafung nicht gerechtfertigt ist bzw. die Härte der Bestrafung im Verhältnis
zum Tatbestand unangemessen ist.
5. Im Falle
eines solchen (wie in II, 4 beschriebenen) Einwandes wird CJAG einen
Untersuchungsausschuss einberufen. Daraus ergibt sich dann eine vollständige
JAG Untersuchung, die Ihre Ergebnisse direkt dem Untersuchungsausschuss
mitteilt.
6. Der
Untersuchungsausschuss wird die Ergebnisse der Anhörung nicht ändern,
allerdings kann dieser Ausschuss eine Änderung der Form der Bestrafung bestätigen.
7. Außergerichtliche
Bestrafung unter Vorsitz eines Offiziers, der in der Befehlskette über dem
kommandierenden Offizier steht (Kommandierender Offizier = Fleet Commander /
Company Commander):
a. die
auferlegte Höchststrafe sollte hier
nicht mehr als eine Degradierung um 2 Rangstufen umfassen.
b. Eine
Suspendierung der Mitgliedschaft im SWVMC
(Seawolves Virtual Military Command) kann hier 30 Tage betragen, sollte
aber nicht darüber hinaus gehen. Im Falle einer beschleunigten Beförderung
eines Mitglieds kann eine Degradierung umgehend den Rang, den ein Mitglied
zuvor einnahm, umfassen. (beisp. Beförderung zum Commander bei 1975 Punkten, 25
fehlen eigentlich = beschleunigte Beförderung, also hier Degradierung zum
LCDR).
c. Vor der
Anhörung sollte Verbindung mit einem JAG Offizier aufgenommen werden.
8. Es ist die
Pflicht des vorsitzenden Offiziers, sicherzustellen, dass eine Untersuchung der
Fakten eines Falles vollständig ausgeführt wurde, bevor eine Anhörung
stattfindet.
9. Disziplinarmassnahmen,
die im Rahmen eines außer gerichtlichen Verfahrens (Anhörung) verhängt wurden
können durch die Einsichtnahme des
vorsitzenden Offiziers außer Kraft gesetzt werden
1.
Ein Militärgericht sollte nie aus weniger als drei (3) Richtern
bestehen
2.
Die Höchststrafe, die hier auferlegt werden kann, ist die
Entlassung vom Dienst im Rahmen des Sea
Wolves Virtual Military Command.
3.
Dieses Gericht darf nur durch einen Offizier vom Range eines
Vice Admirals oder Major Generals, und höher, einberufen werden, wenn der
Straftäter in deren Kommandogewalt (direkte Kommandokette) steht.
4.
Der Ankläger ist immer der Chief Advocate General.
5.
Keine Person, die sich einem Militärgerichtsverfahren
gegenüber sieht, darf durch einen Offizier niedrigeren Ranges in der Strafsache
untersucht werden, es sei denn es geschieht durch explizite Anordnung des Fleet Admiral; Sea Wolves Virtual
Military Command.
6.
Das einberufende Mitglied (siehe III, 1) dieses
Militärgerichtes muss immer gewährleisten, das alle bekannten Fakten an das JAG
Office weitergeleitet werden, damit eine vollständige Untersuchung durch die
JAG Offiziere stattfinden kann.
7.
Die resultierende Anklagen, die als angemessen erachtet
werden, werden solange durch das JAG Office behandelt, bis die Untersuchung
abgeschlossen ist.
8.
Der Chief Judge Advocate General ist verantwortlich für die
Einberufung der Militärrichter, sobald er durch das einberufende Mitglied (siehe III, 1) benachrichtigt wurde.
Darüber hinaus muss eine JAG Untersuchung in diesem Zusammenhang vollständig
abgeschlossen sein.
9.
Der Angeklagte darf durch jeglichen Offizier seiner Wahl vor
Gericht vertreten werden, der ihm bei
seiner Verteidigung hilft. Sollte der Angeklagte keine eigene Wahl treffen, so
wird ein Verteidiger durch das JAG Office benannt oder bestimmt.
10.
Die Entscheidungen, die vor diesem Gericht fallen, inklusive
jeglicher Urteile sind uneingeschränkt gültig in allen Divisionen, in denen der
Angeklagte Mitglied ist.
11.
Jedes SWVMC Mitglied, dass an den hier genannten Verfahren beteiligt war, muss wissen, das
diese Verfahren vor einem geschlossenen Gericht stattfinden und daher keine
Fakten, deren er/sie hier Kenntnis erlangte,
an Dritte weitergeleitet werden dürfen. Dies gilt uneingeschränkt vor,
während und nach der Verhandlung dieses Gerichts.
12.
Ein Militärgerichtsverfahren darf auch, wenn der Angeklagte
es wünscht, durch einen einzigen Offizier gehalten werden, unter der
Vorraussetzung, das der Oberbefehlshaber der Division des Angeklagten dem
zustimmt (CNO/DIVC).
IV.
Das Gerichtsverfahren
1.
Das Gericht benennt einen Vorsitzenden.
2.
Alle Beweise die dem Gericht vorliegen sollten, müssen vor der Verhandlung zunächst an den
vorsitzenden Richter übersendet werden. Der Vorsitzende stellt sicher, das alle
Parteien vollständige Kopien der Beweise erhalten, bevor es zur Verhandlung
kommt.
3.
Der Vorsitzende ist verantwortlich für einen Protokollanten.
Darüber hinaus muss der Vorsitzende
sicher stellen, das die Aufzeichnungen aller Ereignisse vor Gericht
ordnungsgemäß verlaufen.
4.
Der Vorsitzende ist verpflichtet zur Abgabe eines Berichts
über die Ergebnisse und Überlegungen des Gerichts. Dieser Bericht soll an alle
beteiligten Parteien gesendet werden, inklusive des Fleet Admirals, Sea Wolves
Virtual Military Command, und dem Chief Judge Advocate General, sobald ein
Gerichtsverfahren abgeschlossen ist.
5.
Es ist die Pflicht des JAG Office, den Angeklagten über sein
Recht auf eine Vertretung bei der
Anhörung hinzuweisen.
6.
Die Verfahren sind nicht öffentlich. Es ist Pflicht des
CJAG, die Ergebnisse des Gerichts auf der JAG Webseite präzise zu
veröffentlichen.
V.
Strafartikel
(Treffen auf folgende Verstöße zu)
1.
Jede Tat, die im Widerspruch mit den Regeln des Kampfes
(Rules of Engangement) der entsprechenden Division steht.
2.
Jegliche Benutzung
unflätiger Sprache und aufrührerischer Meinungsäußerungen oder Gebärde
gegenüber einem anderen Mitglied des Sea Wolves Virtual Military Command.
3.
Respektloses Verhalten gegenüber einem Mitglied des Sea
Wolves Virtual Military Command.
4.
Missachtung rechtmäßiger Befehle eines ranghöheren Offiziers
des Sea Wolves Virtual Military Command.
5.
Das in Umlauf setzen falscher oder irreführender Äußerungen
aus irgendeinem Grund.
6.
Meuterei oder Hetze zur Meuterei.
7.
Ein Versagen bei der Aufrechterhalten der guten Sitte und
den Traditionen des Sea Wolves Virtual Military Commands.
8.
Die Benutzung jeglicher Mogelfunktionen oder Vorteile, die
für andere Mitglieder nicht zugänglich sind oder die nicht erlaubt sind, ganz
gleich ob dies nun explizit in den jeweiligen Regeln des Kampfes erwähnt ist
oder nicht.
9.
Pflichtversäumnisse im allgemeinen.
VI.
Verschiedenes
1.
JAG Offiziere sind Mitglieder des Sea Wolves Virtual
Military Commands mit einem Dienstalter, welches nicht weniger als 12 Monate
beträgt. Darüber hinaus müssen sie durch das JAG Corps empfohlen werden.
2.
JAG Offiziere werden durch den Fleet Admiral, Sea Wolves
Virtual Military Command ernannt, nachdem sie durch den Chief Advocate General
für diesen Dienst empfohlen
wurden.
3.
Jegliches Mitglied des SWVMC kann auf administrative
Anweisung durch den Fleet Admiral, Sea Wolves Virtual Military Command, hin
entlassen werden.
4.
Ein Untersuchungsausschuss sollte aus einem nächst
höherrangigen Offizier bestehen, der direkt in der Kommandokette des
Straftäters steht. Dieser höherrangige Offizier darf vorher nicht in einen Fall
verwickelt gewesen sein. Darüber hinaus
besteht dieser Untersuchungsausschuss aus einem JAG Offizier. Kommt der
Ausschuss zu keinem abschließenden Ergebnis, so wird der Fall an den CNO (oder DIVC) der Division
weitergeleitet.
5.
Jedes Mitglied, das durch eine administrative Handlung
entlassen wurde, darf hiergegen Berufung einlegen. Dieses Ersuchen geht direkt
an den Chief Judge Advocate General für eine vollständige Untersuchung zwecks
nachträglicher Prüfung. Vorrausetzung hierfür ist, dass dieser Antrag innerhalb
einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Entlassungsbefehls eingegangen
ist.
6.
Wenn der CJAG ein solches Ersuchen erhält, welches sich
gegen eine administrative Handlung richtet, so ist es die Pflicht des CJAG eine
Untersuchung einzuleiten und einen Untersuchungsausschuss zu bilden, welcher
aus drei (3) Offizieren besteht, die
wiederum den Rang eines RDML (lower half) oder Brigadier General (oder
höher) bekleiden sollten, um eventuelle Maßnahmen zu beraten. Die
Ergebnisse dieses Ausschusses werden an den Fleet Admiral; Sea Wolves Virtual
Military Command , an den CNO / DIVC der betreffenden Division, inklusive einer Kopie an den Chief Judge Advocate General
geleitet.
7.
Wenn die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses in Konflikt
stehen mit der Entscheidung des Fleet Admirals, Sea Wolves Virtual Military
Command, und kein Kompromiss erzielt werden kann, um alle Parteien zufrieden zu
stellen, so resultiert dies in der Einberufung eines Militärgerichts, welches
das Mitglied mit den ursprünglichen Vorwürfen anklagt.